Betreuung aus Polen
Betreuung aus Polen
Der bisherige Geldbetrag von 460 Euro für Betreuungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz z.B. bei Demenz oder psychischer Erkrankung wird unabhängig von einer Pflegestufe angehoben. Je nach Betreuerin –Polen wird ein erhöhter Betrag von 2.400 Euro jährlich festgelegt. Zur kurzfristigen Organisation der Altenpflege aus Polen gibt es einen Anspruch für alle Arbeitnehmer/- innen auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit für 10 Tage unter Weiterzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Eine unbezahlte Pflegezeit von bis zu sechs Monaten zur Betreuung eines Haushaltshilfe aus Polen ist möglich, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Innerhalb der Pflegezeit ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung abgesichert. Zur Stärkung der Altenpflege-Polen Pflegebedürftiger nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ wird das Pflegegeld und die Pflegesachleistung leicht erhöht. In der stationären Betreuung werden lediglich die Leistungen der Pflegestufe III erhöht. Es gibt noch viele weitere Änderungen z.B. werden die Leistungen für Tages- und Nachtpflege angehoben, Betreute Wohnformen/ Wohngemeinschaften können ambulante Betreuungsleistungen flexibler in Anspruch nehmen.
Das Beratungsangebot für Pflegebedürftige und deren Angehörige soll durch wohnortnahe Pflegestützpunkte verbessert werden. Beim Aufbau der Altenpflege- Polen soll auf vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden, beispielsweise auf Beratungsangebote der Kommunen nach §4 Landespflegegesetz. Bei diesen Pflegestützpunkten wiederum werden unter anderem Betreuer/ -in –Polen angesiedelt, die von den Pflegekassen gestellt werden. Aufgabe dieser Haushaltshilfe-Polen soll es sein, einen individuellen Hilfeplan für eingestufte Pflegebedürftige zu erstellen. Die Haushaltshilfe-Polen sollten dem pflegebedürftigen Menschen dann möglichst dauerhaft zugeordnet bleiben. Eine Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung von 0,25% greift ab 2008, die für Betreuerin- Polen durch eine Absenkung der Beiträge in die Arbeitslosenversicherung aufgefangen werden soll. Altenpflege-Polen dahingegen werden mit dem vollen Beitrag belastet. Die Verhinderungs- oder Ersatzpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Wenn die Hautpflegeperson wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege gehindert ist, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.470 Euro für längstes vier Wochen im Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass bereits seit sechs Monaten gepflegt wird. Diese Regelung legen die Pflegekassen unterschiedlich aus. Es gibt Haushaltshilfe- Polen, die Verhinderungspflege übernehmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass seit sechs Monaten gepflegt wird, auch wenn die Pflegestufe noch nicht solange zuerkannt ist. Die meisten Pflegekassen setzen jedoch voraus, dass die Pflegestufe seit mindestens sechs Monaten gegeben sein muss. Wird die Verhinderungspflege von engen Verwandten übernommen, können diese neben dem Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe lediglich Fahrkosten oder nachgewiesenen Verdienstausfall erhalten. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass enge Verwandte moralisch zur Betreuerin- Polen verpflichtet sind und dafür kein Entgelt beanspruchen. Die Leistungen der Verhinderungspflege können auch stundenweise, z.B. für freie Nachmittage, abgerufen werden. Dann greift die Begrenzung auf die Höchstdauer von vier Wochen nicht. Der Anspruch auf Leistungen der Altenpflege-Polen entsteht mit jedem Kalenderjahr neu. Wohnberatungsstellen gibt es mittlerweile in vielen Orten in NRW. Dort können Sie sich zu solchen Wohnungsveränderungen beraten lassen, die die Pflege zu Hause erleichtern oder erst ermöglichen.
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